Merklisten
Acta publica probant se ipsa.
Öffentliche Akte beweisen sich selbst. Betrifft nur die sog.
Öffentliche Akte beweisen sich selbst. Betrifft nur die sog. Tatbestandsurkunden wie Urteile, Polizeiverfügungen. S. heute § 417 ZPO.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.