Actus curiae neminem gravabit.
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Das Handeln des Gerichts wird niemanden beschweren.
Das Handeln des Gerichts wird niemanden beschweren. Niemand wird dadurch einen Nachteil erleiden, daß er sich nicht selbst helfen darf, sondern, um sein Recht zu suchen, sich dem Gericht unterwerfen muß. Verzögerungen bei der Rechtsdurchsetzung werden durch Nutzungsentgelte oder Prozeßzinsen ausgeglichen.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.