Aliud pro alio invito creditori solvi non potest.
-
- PD
Mit etwas anderem kann ohne Einwilligung des Gläubigers nicht erfüllt werden.
Mit etwas anderem kann ohne Einwilligung des Gläubigers nicht erfüllt werden. Mit einer Leistung, die der geschuldeten nicht entspricht, kann man seine Schuld nur erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt. Dig. 12, 1, 2 § 1 a. E. (Paulus). S. heute §§ 363 f. BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.