Alterius contractu nemo obligatur.
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Durch den Vertrag eines andern wird niemand verpflichtet.
Durch den Vertrag eines andern wird niemand verpflichtet. Verträge zu Lasten Dritter verflichten diese nicht. Cod. Just. 4, 12, 3 a. E. (Diokletian).
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.