Casum sentit dominus.
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Zufall spürt der Eigentümer.
Zufall spürt der Eigentümer. Wird eine Sache durch Zufall beschädigt oder zerstört, so hat der Eigentümer den Verlust zu tragen; er kann ihn weder auf den schuldlosen Verursacher abwälzen noch z.B. auf einen Mieter. S. heute § 1311 S. 1 österr. ABGB. A. Wacke, Gefahrerhöhung als Besitzerverschulden, in: Festschr. H. Hübner (Berlin 1984) 669-695.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.