Casum sentit dominus.

PD

Zufall spürt der Eigentümer.

Zufall spürt der Eigentümer. Wird eine Sache durch Zufall beschädigt oder zerstört, so hat der Eigentümer den Verlust zu tragen; er kann ihn weder auf den schuldlosen Verursacher abwälzen noch z.B. auf einen Mieter. S. heute § 1311 S. 1 österr. ABGB. A. Wacke, Gefahrerhöhung als Besitzerverschulden, in: Festschr. H. Hübner (Berlin 1984) 669-695.

Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.

Meta-Daten

Sprache
Deutsch
Anbieter
Education Group
Veröffentlicht am
17.01.2023
Link
https://latein.schule.at/portale/latein/detail/casum-sentit-dominus.html
Kostenpflichtig
nein