Compensatio compensationis non datur.
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Gegen Aufrechnung gibt es keine Aufrechnung.
Gegen Aufrechnung gibt es keine Aufrechnung. Der Aufrechnungsgegner kann eine Aufrechnung nicht dadurch zunichte machen, daß er der Forderung des Gegners eine andere als die von diesem bestimmte Forderung gegenüberstellt. S. heute § 396 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.