Merklisten
Contra minorem non currit praescriptio.
Gegen einen Minderjährigen (sc. der nicht vertreten ist) laufen keine Verjährung und keine Aufschlussfrist.
Gegen einen Minderjährigen (sc. der nicht vertreten ist) laufen keine Verjährung und keine Aufschlußfrist. S. Cod. Just. 2, 40, 5 (Justinian). S. heute § 206 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.