Duorum in solidum dominium esse non potest.
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Das Eigentum kann nicht bei zweien ganz sein.
Das Eigentum kann nicht bei zweien ganz sein. Sind zwei Personen Eigentümer ein und derselben Sache, so können sie, wenn die Sache nicht geteilt wird, nur Miteigentümer zu ideellen Bruchteilen sein. Dig. 13, 6, 5 § 15 (Ulpian unt. Berfg. a. Celsus). S. heute §§ 1008-1011 BGB u. das Gesamthandseigentum.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.