Electa una via non datur recursus ad alteram.
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Wenn man einen Weg eingeschlagen hat, kann man auf einen anderen nicht mehr zurückkommen.
Wenn man einen Weg eingeschlagen hat, kann man auf einen anderen nicht mehr zurückkommen. Wer sich für eine von mehreren Möglichkeiten, rechtlich vorzugehen, entschieden hat, wir an seiner Entscheidung festgehalten. S. etwa Dig. 47, 2, 57 § 1 g. A. (Julian). S. heute etwa § 326, ab. z. B. a. § 465 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.